Für jeden der beruflich unterwegs ist, gibt es seit Anfang 2014 Änderungen im Reisekostenrecht. Auch wir müssen uns mit diesem Thema täglich auseinandersetzen, da unsere Consultants das ganze Jahr bei unseren Kunden vor Ort unterwegs sind.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Änderungen der Mehraufwendungen für Verpflegung ab 2014.
Bis Ende 2013 gab es drei unterschiedliche Pauschalbeträge:
weniger als 8 Stunden Abwesenheit | 0,00 EUR |
mindestens 8 Stunden und weniger als 14 Stunden Abwesenheit | 6,00 EUR |
mindestens 14 Stunden und weniger als 24 Stunden Abwesenheit | 12,00 EUR |
Abwesenheit von 24 Stunden | 24,00 EUR |
Ab 2014 sieht die Finanzverwaltung folgende Pauschalbeträge laut §9 Abs. 4a EStG vor:
Eintägige Reise:
weniger als 8 Stunden Abwesenheit | 0,00 EUR |
mehr als 8 Stunden Abwesenheit | 12,00 EUR |
Mehrtägige Reisen:
An- und Abreisetag (ohne Zeitvorgaben) | 12,00 EUR |
24 Stunden (Zwischentag) | 24,00 EUR |
Diese Neuregelungen gelten auch für Auslandsreisen, deren unterschiedlichen Auslandssätze in einem aktuellen BMF-Schreiben vom Bundesfinanzministerium bekanntgegeben wurden.
Allerdings werden beim Essen folgende ab 2014 erhöhte Beträge von der Verpflegungspauschale abgezogen. Wenn der Arbeitnehmer mindestens 8 Stunden unterwegs ist, muss die Verpflegungspauschale wie folgt gekürzt werden.
Die Kürzungen betragen im Inland taggenau:
für ein Frühstück 20% von 24 EUR | 4,80 EUR |
für ein Mittag- oder Abendessen 40% von 24 EUR | 9,60 EUR |
Die Kürzung darf allerdings die ermittelte Verpflegungspauschale nie übersteigen und erfolgt nur dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt.
Viel Spaß auf der Reise und ein kleiner Tipp von mir: Wer nur einen Kaffee zum Frühstück trinkt, sollte sein Hotelzimmer ohne Frühstück buchen. 🙂
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